In dieser Übersicht finden Sie eine Liste der häufigsten Verkehrsdelikte, praktische Verhaltenstipps und mögliche Verteidigungsansätze. Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich zu informieren und Ihre Rechte im Falle einer Anklage oder eines Bußgeldbescheids zu schützen.
Als Abstandsverstoß bezeichnet man grundsätzlich das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes im fließenden Straßenverkehr. Durch Unterschreitungen des Mindestabstandes kommt es besonders auf Autobahnen regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen und schweren Unfällen. Deshalb werden auch Abstandsverstöße mittlerweile konsequent verfolgt und mit standardisierten Messverfahren geahndet.
Grundsätzlich gilt: Der Mindestabstand ist gleich halber Tacho. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss also mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen.
Falls Ihnen ein Abstandsverstoß unmittelbar nach einer Verkehrssituation von beispielsweise einem Polizeibeamten vorgeworfen wird, sollten Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, schweigen und keine Angaben zur Sache machen. Lediglich Informationen über Ihre Person müssen Sie preisgeben.
Auch bei der Dokumentation von Abstandsverstößen treten Ungenauigkeiten auf oder es entstehen Messfehler, die als hervorragende Ansatzpunkte für eine gelungene Verteidigung gegen Ihren Bußgeldbescheid fungieren können. Grundsätzlich darf ein Abstandsverstoß schon gar nicht erst geahndet werden, wenn ein zu geringer Abstand nur sehr kurzzeitig auftritt, zum Beispiel durch plötzliche Spurwechsel oder Bremsungen. Der Nachweis, dass ein Abstand nur „ganz vorübergehend" nicht eingehalten wurde, ist jedoch schwierig und bedarf in der Regel fachkundiger Unterstützung.
Aber auch die Erkennbarkeit des Fahrers ist häufig ein Problempunkt. Denn genau wie auf einem Blitzerfoto muss der Fahrer auf der Abstandsmessung eindeutig zuzuordnen sein. Letztendlich kann bei einer Abstandsmessung auch die falsche Aufbauweise des Messgerätes oder eine unzureichende Schulung des Messpersonals als Indiz für fehlerhafte Abstandsmessungen dienen.
Geschwindigkeit | Regelgeldbuße (je nach Abstand) | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
< 80 km/h | 25-35 EUR | - | - |
80-100 km/h | 75-320 EUR | - | - |
100-130 km/h | 75-320 EUR | 1 - 2 | 1 - 3 Monate |
> 130 km/h | 100-400 EUR | 1 - 2 | 1 - 3 Monate |
Beim Fahren unter Alkoholeinfluss kann es schnell passieren, dass man unachtsam ist oder zu langsam auf Verkehrssituationen angemessen reagieren kann. Dadurch kommt es häufig zu Verkehrsunfällen, die mit schweren Verletzungen oder sogar dem Tod enden. Grundsätzlich gilt, dass bis zu einer Grenze von 0,49 ‰ nicht viel passieren kann. Dennoch können Fahrer ab 0,3 ‰ als relativ fahruntüchtig angesehen werden, wenn ihr Verhalten von alkohol- oder drogentypischen Ausfallerscheinungen geprägt ist. Solche typischen Ausfallerscheinungen sind beispielsweise:
Ab 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration gilt das Führen eines Kraftfahrzeugs immer als Ordnungswidrigkeit und zieht eine hohe Geldbuße nach sich. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten des Fahrers von Ausfallerscheinungen geprägt ist. Ab 1,1 ‰ gilt man schließlich als absolut fahruntüchtig und muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen, wenn man erwischt wird.
Besonders streng sind die Regelungen bei alkoholisierten Autofahrern, die Fahranfänger oder jünger als 21 Jahre alt sind, da diese grundsätzlich eine 0,0 ‰-Grenze einzuhalten haben.
Auch Fahrradfahrern, die einen Autoführerschein besitzen, drohen hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg, Fahrverbote und sogar eine MPU, wenn sie mit 1,6 ‰ oder mehr angehalten werden.
Bei Drogen am Steuer gelten ganz ähnliche Bußgeld-, Punkte- und Fahrverbotsbestimmungen wie bei Trunkenheitsfahrten. Die Grenzen, die in Bezug auf die im Blut nachzuweisen Substanzen, wie z.B. THC gelten, sind vom Einzelfall abhängig und teilweise stark umstritten.
Sollten Sie nach einem abendlichen Umtrunk von einer Polizeistreife angehalten und zu einem Atemalkoholtest gebeten werden, lehnen Sie diesen am besten konsequent ab und verweisen darauf, dass Sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, einem Atemalkoholtest zuzustimmen. Sie sollten zudem keine weiterführenden Angaben zur Sache selbst bzw. zum Tatvorwurf machen. Lediglich Ihre Personalien müssen Sie den Polizeibeamten gegenüber preisgeben.
Für den Fall, dass Sie einen geforderten Atemalkoholtest verweigern, haben die Beamten die Möglichkeit, Sie für einen Blutalkoholtest mit auf die nächste Polizeidienststelle zu nehmen. Die Blutentnahme ist jedoch auch auf der Wache nicht ohne weiteres zulässig und kann unter Umständen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, was Ihnen durchaus in die Karten spielen könnte.
Der Atemalkoholtest ist freiwillig und hat vor Gericht keinerlei Beweiskraft. Lediglich die Blutentnahme liefert einen gerichtlich verwertbaren Ansatzpunkt zur Alkoholisierung. Jedoch ist auch der aus der Blutentnahme ermittelte Alkoholwert nicht immer genau und bei der Ermittlung können entscheidende Fehler passieren, die ein fachkundiger Anwalt schnell ausfindig machen kann.
BAK oder Verhalten | Geldbuße | Punkte | Fahrverbot oder Führerscheinentzug | MPU notwendig? | Weitere Maßnahmen |
---|---|---|---|---|---|
Unter 0,5 ‰ | - | - | - | nein | - |
... und jünger als 21 Jahre | 250 € | - | - | nein | Teilnahme Aufbauseminar |
... und in der Probezeit | 250 € | - | - | nein | Teilnahme Aufbauseminar |
0,5 – 1,09 ‰ | 500 € | 2 | 1 Monat | ja | - |
… und Ausfallerscheinungen | 500 € | 2 | 1 Monat | ja | Einleitung Strafverfahren |
... und Gefährdung | 500 € | 3 | 1 Monat | ja | Einleitung Strafverfahren |
1,1 – 1,5 ‰ | - | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis | ja | Einleitung Strafverfahren |
1,5 – 2,0 ‰ | - | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis | ja | Einleitung Strafverfahren |
Über 2,0 ‰ | - | 3 | Entziehung der Fahrerlaubnis | ja | Einleitung Strafverfahren |
Im Gegensatz zum reinen Fahrverbot bedeutet die Entziehung der Fahrerlaubnis, dass Ihnen der Führerschein endgültig entzogen wird und Sie gegebenenfalls einen neuen machen müssen oder einen Antrag bei der Behörde stellen können, um einen neuen Führerschein zu erhalten. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Wenn Sie wegen eines solchen Delikts verurteilt werden sollten, ist die Gefahr groß, dass Ihnen in dem Rahmen der Führerschein endgültig entzogen wird. Aber zwingend ist dies nicht. Die Mindestsperre für die erstmalige Entziehung beträgt 6 Monate und kann bis zu 5 Jahren festgesetzt werden. Für Wiederholungstäter ist das Mindestmaß bereits bei einem Jahr angesetzt.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein frühes Handeln unerlässlich. Denn meist kann noch vor Verurteilung oder vorläufiger Entziehung eine Verschlechterung abgewendet werden. Wie bei vielen anderen Vorschriften steht der handelnden Behörde auch hier ein gewisser Ermessensspielraum zu, der vom Betroffenen geschickt genutzt werden kann. Ebenfalls kann eine Verkürzung der Sperrfrist in manchen Fällen ganz oder zum größten Teil erwirkt werden.
Bei der Fahrerflucht handelt es sich nicht mehr um ein Kavaliersdelikt, sondern stellt stets eine Straftat gemäß § 142 StGB dar. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf den Autoverkehr, sondern auch als Fahrradfahrer oder Inline-Skater kann man nach einem Verschwinden vom Unfallort strafrechtlich belangt werden. Wenn Sie bei der Kollision ein parkendes Auto erwischt haben, reicht eine handschriftliche Notiz mit Telefonnummer und Name nicht aus. Denn dann sind Sie ihrer Warte- bzw. Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Bei leichteren Verstößen droht eine geringe Geldstrafe, die nur in Ausnahmefällen mit einem Führerscheinentzug gekoppelt ist.
Falls gegen Sie der Vorwurf erhoben wird, Fahrerflucht begangen zu haben, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Denn es gilt bis zur endgültigen gerichtlichen Verurteilung die Unschuldsvermutung, an deren Widerlegung Sie nicht aktiv mitarbeiten müssen.
Innerhalb der gesetzlichen Regelungen zur Fahrerflucht gibt es einige Lücken, die einen Vorwurf einer Fahrerflucht entkräften können. Denn sollten Sie einen anderen Pkw leicht rammen und dies nicht bemerken und dann weiterfahren, kann man Ihnen nicht den Vorwurf machen, vorsätzlich gehandelt zu haben. Nur wenn es Zeugen und Gutachten gibt, die einwandfrei belegen, dass Sie den Aufprall hätten mitbekommen müssen, kann Ihnen Vorsatz unterstellt werden.
Ebenfalls unterliegt der im Gesetz geschriebene Begriff des Unfallortes einem gewissen Interpretationsspielraum, der einen guten Ansatz zu Ihrer Verteidigung liefert.
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind einer der häufigsten Ordnungswidrigkeiten der Republik und verschaffen dem Staat im Jahr viele zusätzliche Einnahmen. Natürlich muss zwischen Überschreitungen Innerorts und außerorts differenziert werden. Die meisten Geschwindigkeitsverstöße werden meist beim Durchfahren von 30er Zonen oder auf der Autobahn begangen. Grundsätzlich gilt: Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ist einzuhalten. Nur auf manchen Teilen der Autobahn ist lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vorgesehen, die aber überschritten werden darf.
Bekommen Sie einen Bußgeldbescheid oder werden von einem Polizeibeamten angehalten, gilt es, wie immer keine Angaben zur Sache selbst zu machen. Niemals sollten Sie im Zusammenhang eines Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung erwähnen, dass Sie es „eilig haben" oder „dass Sie dringend irgendwohin müssen". Denn dann signalisieren Sie dem Polizeibeamten, dass Ihnen eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht entgangen ist. Lassen Sie sich trotz möglichen Zeitdrucks keineswegs eine gewisse Ungeduld anmerken. Lassen Sie die Beamten Ihre Personalien prüfen und fragen nach einer gewissen Zeitspanne, ob Sie nun Ihre Fahrt fortsetzen könnten. Direkt nach der Kontrolle sollten Sie in Sichtweite der Beamten nur mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weiterfahren.
Zunächst kommt es maßgeblich darauf an, ob Sie von einer Polizeistreife angehalten oder von einem Blitzer erfasst wurden. Denn bei beiden Verfahren kann man an verschiedenen Punkten anknüpfen, um sich gegen die Geschwindigkeitsmessung zu wehren. Die Messungen von elektronischen Geräten sind bei weitem nicht immer fehlerfrei und weisen häufig Abweichungen und Ungenauigkeiten auf, die zur Unverwertbarkeit der Messungen führen können.
Wie in der Vergangenheit mehrmals bewiesen wurde, ist es ebenfalls durchaus möglich, dass ein Blitzer von vornherein falsch aufgebaut wurde und seit jeher falsche, unvollständige oder ungenaue Messdaten liefert. Auch der Aufstellungsort und die Zulassung des Blitzers kann eine entscheidende Rolle spielen. So ist beispielsweise nach wie vor fraglich, ob der Blitzertyp "Enforcement Trailer" auf deutschen Autobahnen überhaupt betrieben werden darf oder ob er durch einen solchen Betrieb die Zulassung verliert.
Ebenfalls anknüpfen lässt sich an die Schulung des Personals, das die mobilen und statischen Blitzgeräte wartet und/oder während des Betriebs überwacht. Nicht selten sind Schulungsprotokolle der entsprechenden Mitarbeiter schlicht nicht vorhanden oder veraltet und können zu einer Einstellung des Bußgeldverfahrens führen.
Besonders gute Anhaltpunkte für eine gelungene Verteidigung bieten die folgenden Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte:
Überschreitung in km/h | Bußgeld in € | Punkte | Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
Bis 10 | 10 | - | - |
11 - 15 | 20 | - | - |
16 - 20 | 30 | - | - |
21 - 25 | 70 | 1 | ggf. 1 |
26 - 30 | 80 | 1 | ggf. 1 |
31 - 40 | 120 | 1 | 1 |
41 - 50 | 160 | 2 | 1 |
51 - 60 | 240 | 2 | 2 |
61 - 70 | 440 | 2 | 3 |
Über 70 | 600 | 2 | 3 |
Überschreitung in km/h | Bußgeld in € | Punkte | Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
Bis 10 | 15 | - | - |
11 - 15 | 25 | - | - |
16 - 20 | 35 | - | - |
21 - 25 | 80 | 1 | ggf. 1 |
26 - 30 | 100 | 1 | 1 |
31 - 40 | 160 | 2 | 1 |
41 - 50 | 200 | 2 | 1 |
51 - 60 | 280 | 2 | 2 |
61 - 70 | 480 | 2 | 3 |
Über 70 | 680 | 2 | 3 |
Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs im Jahr 2017 sind die Bußgelder für das Verwenden eines Mobiltelefons während des Fahrens erheblich gestiegen. Vorher belief sich das Bußgeld auf 60 € und einen Punkt in Flensburg, nunmehr werden mindestens 100 €, ein Punkt und eventuell sogar ein Monat Fahrverbot fällig. Polizisten sind hinsichtlich der Handyverstöße aufmerksamer geworden und schauen sehr genau hin, ob sie jemanden mit einem Handy am Steuer erwischen. Also ist mehr Vorsicht geboten.
Hat Sie ein Polizist im nebenstehenden Auto mit dem Handy gesehen und winkt Sie danach sogar noch raus, um Ihnen das mitzuteilen, verweigern Sie die Aussage und lassen Sie den Polizisten Ihre Personalien aufnehmen. Denn mehr darf er nicht.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll es ausreichen, wenn ein Polizeibeamter einen im nebenstehenden Auto nur kurz dabei gesehen haben soll, dass man mit seinem Handy beschäftigt war. Doch hier gilt ebenfalls, dass der Fahrzeugführer eindeutig identifizierbar sein muss. Sollte also ein Polizist nur das Kennzeichen notieren, ohne Sie noch einmal anzuhalten, kann dies schon Angriffspunkt für die Unverwertbarkeit der Aussage des Polizisten sein. Auch die Dauer und die Umstände der Beobachtung durch den Polizeibeamten sind zu berücksichtigen und dürfen aus Gewohnheitsgründen nicht in den Hintergrund geraten. Einen weiteren Angriffspunkt bietet der Motor des Fahrzeugs: Denn wenn dieser ausgeschaltet ist, können Sie keinen Handyverstoß begehen. Im Umkehrschluss heißt das, dass Sie beispielsweise an einer Ampel dann Ihr Handy benutzen dürfen, wenn Sie eine Start-Stopp-Automatik in Ihrem Wagen verbaut haben und der Motor im Stillstand selbstständig ausgeht oder Sie ihn einfach manuell abstellen. Ob der Motor überhaupt während der Handynutzung eingeschaltet war, wird meist von Polizeibeamten nicht mehr überprüfbar sein, was Ihnen ebenfalls in die Karten spielt.
Verstoß | Bußgeld in € | Punkte | Fahrverbot in Monaten |
---|---|---|---|
Reine Benutzung während der Fahrt | 100 | 1 | - |
...Mit Gefährdung | 150 | 2 | 1 |
...Mit Sachbeschädigung | 200 | 2 | 1 |
Beim Fahrradfahren das Handy benutzt | 55 | - | - |
Jedem ist das Wort „Lenkzeiten“ ein Begriff. Ein Lkw-Fahrer muss gesetzliche Pausen während seiner Fahrt einlegen. Die Fahrt- und Pausenzeiten werden dabei detailliert auf der Fahrerkarte oder dem Fahrtenschreiber festgehalten. Wenn diese gesetzlich geregelten Zeitabstände von Pause und Fahrt überschritten werden, zahlt zunächst der Fahrer und dann bei größeren Verstößen ebenfalls der Unternehmer ein Bußgeld.
Wenn Ihnen gegenüber der Vorwurf einer Lenkzeitüberschreitung geäußert wird, untersuchen Sie zunächst die Daten des Lesegeräts zur Lenkzeitmessung und äußern sich zunächst nicht zu den Vorwürfen. Geben Sie nur Ihre Personalien preis.
Verstöße gegen die Lenkzeit sind häufig schwierig zu widerlegen. Denn meist wird der Verstoß detailliert von einem Fahrtenschreiber oder der Fahrerkarte aufgezeichnet. Häufig einziger Ansatzpunkt ist hier die Auswertung dieser Beweismaterialien. Immer wieder werden bei dieser Auswertung Fehler gemacht oder es wird ungenau gearbeitet. Auswertungsfehler können daher durchaus zu einem Freispruch führen. Vereinzelt wird auch schlicht die Geldbuße für Fahrer und/oder Unternehmer zu hoch angesetzt. Denn unter bestimmten Umständen muss in einem Verfahren der Einzelfall genau überprüft werden und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eingegangen werden.
Verstoß | Bußgeld Fahrer in € | Bußgeld Unternehmer in € |
---|---|---|
Unterschreitung der täglichen Ruhezeit | ||
bis zu 1 Stunde | 30 | - |
Bis 3 Stunden (für jede angefangene) | 30 | 90 |
Mehr als 3 Stunden (für jede angefangene 1/4 Stunde) | 60 | 180 |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung | ||
bis zu 15 Minuten | 30 | 90 |
Mehr als 15 Minuten (für jede angefangene 1/4 Stunde) | 60 | 180 |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit | ||
bis zu 1 Stunde | 30 | - |
Bis zu 2 Stunden (für jede angefangene) | 30 | 90 |
Über 2 Stunden (für jede angefangene) | 60 | 180 |
Nichtmitführen / Nicht vorzeigen der Fahrerkarte | ||
...Kontrolle erschwert | 75 | - |
...Kontrolle verhindert | 250 | - |
Wochenruhezeit im Lkw oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht | bis zu 500 | bis zu 1.500 |
Kurz gesagt dient die MPU primär dazu, einen auffällig gewordenen Fahrer zu sanktionieren und ihn dazu zu zwingen, die Fähigkeit am Straßenverkehr teilnehmen zu können, erneut durch eine Prüfung nachweisen zu müssen. Eine Teilnahme kann aus verschiedenen Gründen angeordnet werden. Der Regelfall ist allerdings Drogenkonsum und die darauffolgende Teilnahme am Straßenverkehr. Dabei ist zwischen Alkoholkonsum und dem Konsum anderer Drogen zu differenzieren.
Situation | MPU ja / nein |
---|---|
Kein Unfall oder Sachbeschädigung | |
...bis zu 0,49 ‰ | nein |
...0,5 - 1,09 ‰ | nein |
...1,1 - 1,59 ‰ | nein |
...1,6 ‰ oder mehr | ja |
Unfall oder Beschädigung | |
...bis 0,49 ‰ | nein |
...0,5 - 1,09 ‰ | grundsätzlich nein |
...1,1 - 1,59 ‰ | ja |
...1,6 ‰ oder mehr | ja |
Situation | MPU ja / nein |
---|---|
Einmaliger Konsum | nein |
Nachweis für regelmäßigen Konsum | ja |
Situation | MPU ja / nein |
---|---|
Bis zu 7 Punkten | nein |
Ab 8 Punkten | ja |
Situation | MPU ja / nein |
---|---|
Erhöhtes Aggressionspotenzial | ja |
Mangelnde Reaktionsfähigkeit | ja |
Emotionale Instabilität | ja |
Fehlende Selbstkontrolle | ja |
Natürlich ist zu erwähnen, dass es vor allem beim Drogenkonsum auf den Einzelfall ankommt. Die absolute Grenze ohne Ausnahmen liegt bei Alkohol bei 1,6 ‰. Hingegen kann bei niedrigeren Werten im Einzelfall eine Anordnung der MPU entfallen. Dies geht aber auch in die andere Richtung, sodass ein niedrigerer Wert und eine Alkoholgewohnheit oder gar ein Hang zum Alkoholismus zusammen eine Anordnung rechtfertigen. Dabei reicht es aus, wenn man mit dem Fahrrad unterwegs ist und am Straßenverkehr teilnimmt. Wiederholte Trunkenheitsfahrten mit einem eher niedrigen ‰-Wert führen ebenfalls zu einer Anordnung. Eines Abstinenznachweises bedarf es in der Regel nicht, es sei denn, dass man alkoholabhängig ist. Davon kann aber abgewichen werden.
Der Konsum von anderen Drogen, wie beispielsweise Cannabis, wird unterschiedlich gehandhabt. Ein einmaliger Konsum reicht für die Anordnung einer MPU nicht aus, da man dadurch noch nicht die mangelnde Eignung zum Führen von Fahrzeugen nachweisen kann. Wenn eine gewisse Gewohnheit ermittelt werden kann, wird eine MPU immer zwingend angeordnet. Allerdings müssen Sie bereits beim ersten Vergehen durch einen Urintest beweisen, dass der Konsum keine Gewohnheit ist. Selbst als Fußgänger kann Ihnen dadurch der Lappen weggenommen werden, wenn Sie beim regelmäßigen Konsum von Cannabis erwischt werden.
Im Gegensatz zu vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie z.B. bei Geschwindigkeitsverstößen handelt es sich bei der Nötigung nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Dabei können viele Verhaltensweisen eine Nötigung darstellen. Im Straßenverkehr stellt sich häufig die Abgrenzungsfrage, ob ein bestimmtes Verhalten nun schon eine Nötigung war oder (noch) nicht.
Für die Annahme einer Nötigung ist grundsätzlich die Ausübung von Gewalt oder eine Drohung notwendig. Unter dem Begriff der Gewalt versteht man die physische Einwirkung auf einen anderen Straßenverkehrsteilnehmer. Jedoch stellt nicht jedes Handeln gegen die Verkehrsregeln eine Nötigung dar. Vielmehr bedarf es der Einzelfallbetrachtung. Nach dem OLG Stuttgart muss eine Nötigung eine gewisse Dauer und Intensität aufweisen. Das heißt, ein kurzes Aufleuchten mit der Lichthupe stellt noch keine Nötigung dar. Wenn allerdings der Fahrer dem Vordermann über eine längere Distanz bis auf einen Meter auffährt und dann drängelt, befindet sich der Vordermann in einer unfreiwilligen Zwangslage, und der Drängler erfüllt den Nötigungstatbestand.
Entscheidend ist immer, in welchem Rahmen die „falsche“ Handlung von anderen Verkehrsteilnehmern vorgenommen wurde. Meist stellt das Verhalten keine Nötigung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. bei Abstandsverstößen). Das Mittelfinger-Zeigen stellt keine Nötigung, sondern eine Beleidigung dar, die ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden kann.
Beim Vorwurf einer Nötigung kommt es stark auf die Beweislage an. Gab es Zeugen, die das Verhalten des Beschuldigten bestätigen können? Kann der Betroffene eine gewisse Intensität der Beeinträchtigung nachweisen? Wenn es nur Aussage gegen Aussage steht, muss der Richter bei einer Verhandlung nach seiner Überzeugung entscheiden bzw. den Angeklagten im Zweifel nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen.
Als Rotlichtverstoß bezeichnet man grundsätzlich das Überfahren von Rot zeigenden Ampeln. Schnell ist es passiert, dass man noch eben über die gelbe Ampel fahren möchte und diese dann schneller als gedacht auf Rot umspringt. Betroffen sind aber nicht nur Autofahrer; auch Fahrradfahrer und Fußgänger können bei dem Überfahren oder Überschreiten einer roten Ampel ein Bußgeld auferlegt bekommen. Grundsätzlich unterscheidet man beim Rotlichtverstoß zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rotlichtverstoß. Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel eine Sekunde oder kürzer Rot gezeigt hat, bevor man sie überfahren hat. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dagegen vor, wenn die Ampel beim Überfahren schon eine Sekunde oder länger Rot war. Aufgrund der hohen Gefahr, die vom Überfahren von roten Ampeln ausgeht, sind die Geldbußen für einen Rotlichtverstoß generell relativ hoch.
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, einen Rotlichtverstoß begangen zu haben, sind Sie nicht verpflichtet, eine Aussage zu diesem Sachverhalt zu machen. Vielmehr sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und schweigen.
Rotlichtverstöße werden meist von einem Rotlichtblitzer aufgezeichnet. Bei der Dokumentation von derartigen Verstößen treten jedoch häufig Ungenauigkeiten auf oder es entstehen Messfehler, die als hervorragende Ansatzpunkte für eine gelungene Verteidigung gegen Ihren Bußgeldbescheid fungieren können. Auch die Erkennbarkeit des Fahrers ist häufig ein Problempunkt. Denn der Fahrer muss auf dem Blitzerfoto eindeutig erkennbar und identifizierbar sein. Wie bei anderen Blitzermessungen auch kann schließlich die falsche Aufbauweise des Rotlichtmessgerätes oder eine unzureichende Schulung des Bedienpersonals als Indiz für fehlerhafte Messungen dienen.
Verstoß | Bußgeld in € | Punkte | Fahrverbot in Monaten | Weitere Maßnahmen |
---|---|---|---|---|
Normaler Rotlichtverstoß (unter 1 Sekunde) | ||||
Rote Ampel überfahren | 90 | 1 | - | - |
...inkl. Gefährdung | 200 | 2 | 1 | - |
...inkl. Sachbeschädigung | 240 | 2 | 1 | - |
Qualifizierter Rotlichtverstoß (über 1 Sekunde) | ||||
Rote Ampel überfahren | 200 | 2 | 1 | Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe |
...inkl. Gefährdung | 320 | 2 | 1 | Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe |
...inkl. Sachbeschädigung | 360 | 2 | 1 | Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe |
Verstoß | Bußgeld in € |
---|---|
Normaler Rotlichtverstoß (unter 1 Sekunde) | |
Rote Ampel überfahren | 60 |
...inkl. Gefährdung | 100 |
...inkl. Sachbeschädigung | 120 |
Qualifizierter Rotlichtverstoß (über 1 Sekunde) | |
Rote Ampel überfahren | 100 |
...inkl. Gefährdung | 160 |
...inkl. Sachbeschädigung | 180 |
Als Straßenverkehrsgefährdung versteht man das gefährliche Verhalten eines Verkehrsteilnehmers. Doch strafrechtliche Bedeutung erhält das Verhalten erst, wenn verschiedene Faktoren zusammenwirken. Zunächst müsste sich für die Gefährdung des Straßenverkehrs eine Verkehrsuntauglichkeit ergeben oder ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vorliegen. Dazu zählen auch die 7 „Todsünden“ des Straßenverkehrs, die sogar im Gesetz festgeschrieben sind:
Allerdings muss es bei der Begehung dieser Sünden zu einem sogenannten "Beinaheunfall" kommen. Dafür dürfte es also nicht mehr alleinig in den Händen des Fahrers gewesen sein, ob etwas passiert oder nicht.
Beispiel: A fährt auf einer Autobahn auf dem Seitenstreifen rückwärts, weil er die Ausfahrt verpasst hat. Dabei muss der Hintermann stark auf die mittlere Spur ausweichen und erfasst beinahe einen anderen Verkehrsteilnehmer. Doch es passiert nichts. Dies würde bei ordentlicher Beweislage für eine Anklage der Staatsanwaltschaft ausreichen, da A es nicht mehr selbst in der Hand hatte, ob es zu einem Unfall kommt oder nicht.
Auch hier gilt die goldene Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Denn Sie sollten auch bei diesem Tatvorwurf keine unüberlegten Aussagen tätigen. Falls gegen Sie tatsächlich Ermittlungen eingeleitet werden, sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt einschalten, der Sie zeitnah gegen etwaige unberechtigte Vorwürfe verteidigt!
Als Tuning werden grundsätzlich alle Modifikationen am Fahrzeug bezeichnet, die den Wagen von der Serienausstattung, der üblichen Optik und Haptik abheben. Erfasst sind also nicht nur optische und akustische, sondern auch technische Veränderungen. Dem Tuning sind normalerweise keine Grenzen gesetzt – es sei denn, Sie wollen Ihr getuntes Fahrzeug auch im normalen Straßenverkehr bewegen. Dafür geben die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) in Deutschland ziemlich genaue und umfassende Regeln vor, bei denen es oft schwierig ist, den Überblick zu behalten.
Grundsätzlich muss eine größere Modifikation, wie zum Beispiel der Wechsel der Felgen, des Fahrwerks oder der Anbau eines Spoilers, vom TÜV oder der DEKRA abgenommen werden, damit die Betriebszulassung des umgebauten Fahrzeugs nicht erlischt. In manchen Fällen genügen für die Zulässigkeit eines neuen Bauteils auch ein Teilegutachten, eine EG-Typgenehmigung und eine allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE).
Nicht selten passiert es, dass ein Umbau am Fahrzeug nicht ausreichend genehmigt wurde oder der Fahrzeugführer nicht alle notwendigen Papiere besitzt. In solchen Fällen droht immer das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, sodass dieses nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf. Dies gilt es zu verhindern.
Falls Ihnen zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle ein Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) oder andere Tuning-Vorschriften vorgeworfen wird, sollten Sie am besten von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen. Lediglich Informationen über Ihre Person müssen Sie preisgeben. Dringend zu empfehlen ist bei einem Tuning-Problem meist direkte und zeitnahe Hilfe von einem Anwalt, der im Vorschriften-Dschungel durchblickt und Ratschläge zum weiteren Vorgehen geben kann.
Gerade weil die Vorschriften im Bereich Tuning und Fahrzeugmodifikationen so zahlreich und umfassend sind, passiert es nicht selten, dass auch Polizeibeamte oder Sachbearbeiter bei Straßenverkehrsbehörden bestimmte Vorschriften übersehen oder falsch auslegen. Das führt in manchen Fällen sogar dazu, dass die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug unzulässigerweise entzogen wird. Nicht selten kommt es zudem vor, dass Beamte bestimmte Dokumente zu den Umbauten unrechtmäßigerweise nicht anerkennen.
Sie sind in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie sich vor einem geplanten Umbau an Ihrem Fahrzeug bei einem Experten, wie zum Beispiel einem Sachverständigen oder einem Rechtsanwalt, informieren, ob ein solcher Umbau zulässig sein kann und welche Dokumente Sie benötigen bzw. welche weiteren Maßnahmen Sie im Zuge des Umbaus ergreifen müssen.
Verstoß | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Betriebserlaubnis nicht mitgeführt | 10 | - |
Ohne gültige Betriebserlaubnis gefahren | 50 | - |
...inkl. Umweltbeeinträchtigung | 90 | - |
...inkl. Verkehrssicherheit beeinträchtigt | 90 | 1 |
Als Überladung bezeichnet man grundsätzlich die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes für ein Kraftfahrzeug. Jedes Kraftfahrzeug hat je nach Größe und Bauart ein eigenes maximal zulässiges Gesamtgewicht, aus welchem sich mit Hilfe des Gewichtes des Autos auch die maximale Zuladung berechnen lässt. Ein stark überladenes Fahrzeug ist ein Sicherheitsrisiko für den öffentlichen Straßenverkehr, deshalb sind die Bußgelder für stark überladene Fahrzeuge mit mehreren hundert Euro auch relativ hoch. Natürlich können nicht nur PKW oder LKW überladen werden; auch gezogene Anhänger werden häufig überladen.
Verstoß | Bußgeld in € | Punkte |
---|---|---|
Überladung eines Kfz (zulässiges Gewicht bis 7,5t + Anhänger bis zu 2t) | ||
Zwischen 5 - 15 % | 10 - 35 | - |
Zwischen 20 - 30 % | 95 - 235 | 1 |
Überladung eines Lkw mit Anhänger (Anhängergewicht bis zu 2t) | ||
um 2 - 5 % | 30 | - |
von 5 - 30 % | 80 - 380 | 1 |
Überladung eines Lkw mit Anhänger (Anhängergewicht über 2t) | ||
um 2 - 5 % | 35 | - |
von 5 - 30 % | 140 - 425 | 1 |
Die Punkte bei Verkehrsverstößen werden generell im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zusammengetragen und gespeichert.
Seit einer Reform des Punktesystems im Mai 2014 sind sich viele Autofahrer unsicher, was mit ihren alten Punkten passiert und wie es möglich ist, gegen eventuelle Punkte vorgehen zu können. Punkte werden nach dem Grad der Handlung vergeben, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellt. Danach werden die Punkte nun wie folgt verteilt:
Neu hinzugekommen ist, dass der Führerschein nun bereits bei einem Punktestand von 8 Punkten oder mehr entzogen wird. Ältere Punkte vor Mai 2014 werden entsprechend umgerechnet.
Ebenfalls werden gewisse Straftaten in das Fahreignungsregister eingetragen, die gegebenenfalls vom Arbeitgeber oder von Versicherungen angefordert werden. Darunter fallen vor allem:
Steht Ihnen im Rahmen einer der oben genannten Taten eine Eintragung in das Eignungsregister bevor, ist es oftmals hilfreich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine solche Eintragung möglicherweise noch abzuwenden. Mit einer zielgerichteten Argumentation ist es in seltenen Fällen ebenfalls möglich, die Löschung von bereits eingetragenen Punkten in Flensburg zu erreichen.
Gelegentlich kann es vorkommen, dass man mit zu vielen Punkten im Fahreignungsregister zu kämpfen hat. Das ist, gerade wenn man beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, mehr als ärgerlich. Gegensteuern kann man in diesen Fällen, wenn man rechtzeitig anwaltliche Hilfe von einem Experten in Anspruch nimmt, der sich gegen die in Aussicht gestellten Punkte wehrt und sie beispielsweise gegen eine Erhöhung der Geldbuße abwendet.
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